2.1.1 Konsum von Betäubungsmitteln

Autor: Koehl

C2.2

Einschlägig ist die Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV. Beim Konsum sogenannter harter Drogen (alle Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes außer Cannabis und seinen Zubereitungen) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit der Einnahme, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen i.S.v. Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte.2)

Aber auch andere Feststellungsarten des Betäubungsmittelkonsums sind zulässig, etwa eigene Angaben des Betroffenen.

Beispiel

Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, das dort vorgefundene Amphetamin zum Eigenkonsum zu besitzen, rechtfertigt das ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde nach §11 Abs.7 FeV, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung.3)

Hinweis