Autor: Scheffer |
Wie bei jedem Straftatbestand kommen auch im Rahmen des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) Rechtfertigungstatbestände in Betracht.
HinweisVon vornherein ausgeschlossen ist jedoch die Möglichkeit, sich auf die Notwehr nach § 32 StGB zu berufen. Unabdingbare Voraussetzung für die Notwehr ist ein rechtswidriger Angriff, da es bei der Trunkenheitsfahrt einen Angreifer nicht gibt, kann auch Notwehr tatbestandsmäßig nicht greifen. |
Möglich dagegen ist nach § 34 StGB der rechtfertigende Notstand, insbesondere wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben einer Person besteht, die vom Führer des Fahrzeugs transportiert werden soll. Im Rahmen dieser Norm hat stets eine Abwägung zwischen dem bedrohten Rechtsgut und der Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen.38) In der Regel wird eine Rechtfertigung hier nur dann gesehen, wenn die Fahrt unter Alkoholeinfluss tatsächlich die einzige Rettungsmöglichkeit für die dritte Person ist.39) Wenn, was regelmäßig der Fall sein wird, das Vorliegen des Notstands nicht angenommen wird, so kann dann zumindest im Rahmen des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) geprüft werden, ob nicht zumindest eine notstandsähnliche Situation vorliegt, die es erlaubt, von der regelmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.
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