Autor: Scheffer |
Am 15.06.2019 trat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft, wodurch die Voraussetzungen geschaffen wurden, dass Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange am Straßenverkehr teilnehmen können. Dabei handelt es sich u.a. um selbstbalancierende Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 km/h und maximal 20 km/h, die durch einen Elektromotor angetrieben werden. Dazu zählen insbesondere die sogenannten E-Scooter. Die Nutzung dieser E-Scooter erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Da gerade in größeren Städten der Zugang zu den E-Scootern jederzeit, also auch nachts, möglich ist, kommt es dazu, dass diese Fahrzeuge auch unter Alkoholeinfluss genutzt werden. Dies wirft gerade im Rahmen der Prüfung der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) rechtliche Fragen auf, die in den Instanzgerichten zum Teil, aber eben noch nicht abschließend, geklärt sind. Insbesondere die Fragen
Handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug?, | |
Gilt die 1,1-‰-Grenze bei der Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit? und | |
Muss zwingend die Fahrerlaubnis nach § 69 StPO entzogen werden? |
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