3.1.0 Allgemeines

Autor: Endler

A3.1

Nach § 323a StGB wird bestraft, wer sich berauscht und dann in berauschtem Zustand eine Straftat begeht, wegen dieser aber nicht bestraft werden kann, weil er nicht ausschließbar schuldunfähig war. Die Vorschrift, die "als eine der umstrittensten, wenn nicht die strittigste" des StGB gilt,1)

stellt damit unter bestimmten Voraussetzungen die Herbeiführung eines Rauschs unter Strafe.