3.1.6 Prozessuales

Autor: Endler

3.1.6.1 Strafantrag

A3.19

§ 323a Abs. 3 StGB macht die Verfolgbarkeit des Vollrauschs von der Stellung eines Strafantrags abhängig, wenn auch die jeweilige Rauschtat dies voraussetzt.

3.1.6.2 Verjährung

A3.20

Die Verjährungsfrist bei § 323a StGB beträgt fünf Jahre. Bei Verjährung der Rauschtat scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs aus.27)

27)

OLG Naumburg, NJW 2001, 312; OLG Hamm, MDR 1967, 320; OLG Köln, NJW 1958, 1984.

3.1.6.3 Nebenklage

A3.21

Da § 395 StPO nur auf das Vorliegen einer "rechtswidrigen Tat" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB abstellt, berechtigt die Straftat nach § 323a StGB zur Nebenklage, wenn es sich bei der Rauschtat um eines der in § 395 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte handelt.

3.1.6.4 Unterbringung, § 64 StGB

A3.22

Bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs hat das Gericht stets auch zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. ist.