Autor: Endler |
§ 323a Abs. 3 StGB macht die Verfolgbarkeit des Vollrauschs von der Stellung eines Strafantrags abhängig, wenn auch die jeweilige Rauschtat dies voraussetzt.
Die Verjährungsfrist bei § 323a StGB beträgt fünf Jahre. Bei Verjährung der Rauschtat scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs aus.27)
27) | OLG Naumburg, NJW 2001, |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|