3.1.5 Rechtsfolgen und Strafzumessung

Autor: Endler

3.5.1.1 Rechtsfolgen

A3.17

§ 323a Abs. 1 StGB droht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an. Der Vollrausch bleibt auch dann ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), wenn es sich bei der Rauschtat um ein Verbrechen handelt.

Neben der absoluten Strafrahmenbegrenzung in Absatz 1 enthält Absatz 2 noch eine relative: Die Strafe für den Vollrausch darf nicht schwerer sein als die Strafe für die Rauschtat. Dabei sind etwaige Strafrahmenverschiebungen (z.B. nach § 21 StGB) zu berücksichtigen,25)

da ansonsten das Sichversetzen einen Rausch härter bestraft werden könnte als die Rauschtat an sich.

Beispiel

A versetzt sich mit alkoholischen Getränken in einem solchen Rausch, dass er sicher vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), möglicherweise sogar schuldunfähig (§ 20 StGB) ist. In diesem Zustand begeht er eine Körperverletzung zum Nachteil des B. Eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa kommt nicht in Betracht.

Wegen § 21 StGB kann maximal eine Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verhängt werden. Hier liegt auch die Obergrenze für die Bestrafung wegen Vollrauschs.

25)

BGH, NStZ-RR 1996, 290.

3.5.1.2 Strafzumessung

A3.18