Gesundheitliche Beeinträchtigung (§ 1574 Abs. 2 BGB)

Im Rahmen des Ehegattenunterhalts ist nur eine Tätigkeit angemessen, die auch dem gesundheitlichen Zustand des geschiedenen Ehegatten entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB). Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen: BGH, Urt. v. 20.10.1993 - XII ZR 89/92, FamRZ 1994, 87, Rdnr. 44 f. (siehe auch die Stichwörter " Erwerbsobliegenheit (EWO) " und " Fiktive Einkünfte ").

Liegt eine rheumatische Erkrankung vor, kann die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zumutbar sein, sofern ein Teil der Arbeitszeit sitzend verbracht und im geschlossenen Raum ausgeübt werden kann (OLG Hamm, Urt. v. 20.02.1992 - 1 UF 528/90, FamRZ 1992, 1184, 1185 li.Sp.).

Maßgeblich sind gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht bereits zu einem Anspruch auf Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) führen. In Betracht kommen danach solche körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen, die eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht allgemein, sondern lediglich für einen bestimmten Beruf ausschließen mit der Folge, dass an die Stelle der Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den in § 1574 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten treten kann, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (BGH, Urt. v. 02.07.1986 - IVb ZR 37/85, FamRZ 1986, 1085, Rdnr. 8 ff.).