Fiktive Einkünfte

1. Grundsätze

a) Einkommen, der Unterhaltspflichtige erzielen könntedas

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilt sich u.U. nicht nach dem Einkommen, das er tatsächlich erzielt, sondern nach dem Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, wenn er seine Arbeitskraft und die ihm sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in der unterhaltsrechtlich gebotenen Art und Weise bestmöglich nutzen würde. Die Unterhaltsbemessung auf Grundlage eines fiktiven Einkommens ist jedoch nur möglich, wenn positiv festgestellt werden kann, dass keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorgenommen wurden (OLG Celle, FamRZ 2005, 648; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 649). Dabei gelten gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber den privilegierten Volljährigen (§  1603 Abs.  2 Satz 2 BGB) verschärfte, auf §  1603 Abs.  2 Satz 1 BGB beruhende Grundsätze (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BGH, FamRZ 1994, 372).

Zu prüfen ist jedoch nur die Zurechnung von fiktiven Einkünften des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bzw. des Unterhaltsberechtigten. Bei anteiliger Haftung nach §  1606 Abs.  3 Satz 1 BGB braucht sich das Kind auf fiktive Einkünfte des nicht in Anspruch genommenen Elternteils nicht verweisen zu lassen (OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 396).