Realsplitting

1. ÜberblickGrundsätze des Realsplittings

Leben die Eheleute unter Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennt und ist die Trennung auf Dauer beabsichtigt, so entfällt die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen. Die getrenntlebenden Eheleute werden steuerlich im Jahr nach der Trennung wie Ledige als Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklassen I oder II eingeordnet. Zahlt während der Trennung oder nach einer Scheidung ein Ehegatte dem anderen Unterhalt, so kann er die Unterhaltsleistung zumindest in begrenztem Umfang als Sonderausgaben geltend machen. Diese Möglichkeit wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet. Geregelt ist der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das Realsplitting beinhaltet also das , Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich als Sonderausgaben von seinen Einkünften abzuziehen (siehe auch BVerfG, FamRZ 2003, , 1822). Diese Möglichkeit besteht wegen des Zufluss-/Abflussprinzips des § aber nur in dem Jahr der tatsächlichen Zahlungen (so schon OLG Bamberg, FamRZ 2003, , 763; vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 2002, , 235). Eine Berücksichtigung in dem Jahr, in dem der Unterhalt geschuldet war, aber nicht gezahlt worden ist, ist nicht möglich. Der ist verpflichtet, diese Unterhaltszahlungen als Einnahme im Rahmen seiner sonstigen Einkünfte zu versteuern. Diese Regelung entspricht dem steuerrechtlichen Korrespondenzprinzip.