Risikolebensversicherung

Die Prämien für eine Risikolebensversicherung dienen nicht der Altersvorsorge und sind daher grundsätzlich bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht berücksichtigungsfähig (OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.1983 - 16 UF 2/83 U, FamRZ 1984, 59). Dient die Lebensversicherung jedoch als Sicherheit im Rahmen einer Eigenheimfinanzierung oder bei einer langfristigen Aufnahme eines Kredits, können die Prämien als abzugsfähige Belastung im Rahmen der Unterhaltsbemessung angesehen werden (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 20.01.1987 - 7 UF 73/86, FamRZ 1987, 1181, 1182). Voraussetzung dürfte jedoch sein, dass auch die abgesicherten Schulden (vgl. das gleichlautende Stichwort) im Rahmen der Einkommensberechnung als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Demgegenüber hat das OLG Hamm (Beschl. v. 20.12.2012 - 4 UF 143/12, FamRZ 2013, 959 m. Anm. Borth) die Prämien für eine Risikolebensversicherung als private Vorsorgeaufwendungen (siehe auch das Stichwort " Private Altersvorsorge") oder zur Absicherung der Barunterhaltspflichten für den Fall des Versterbens des Unterhaltspflichtigen einkommensmindernd berücksichtigt (Niepmann/Schwamb, Rdnr. 1030).