Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG)

1. Nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. Dies bedeutet für Familiensachen, dass der BGH auch nur kraft ausdrücklicher Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht mit der Sache befasst werden kann. Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Anordnung und in Arrestverfahren (§ 70 Abs. 4 FamFG; siehe dazu auch weiter unten unter 4.). Fehlt es an der Statthaftigkeit, kann auch eine Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde eröffnen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar. Das FamFG enthält keine § 544 ZPO vergleichbare Regelung, so dass es keine Nichtzulassungsbeschwerde gibt (vgl. hierzu BGH v. 07.05.2020 - III ZR 50/19, FamRZ 2020, 1391). Unterbleibt jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde, obwohl das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abweicht und deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen wäre, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG v. 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12, FamRZ 2015, 2123).