Der Unterhaltsberechtigte ist unterhaltsrechtlich gehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rentenantrag zu stellen, denn zur Überwindung seiner Bedürftigkeit muss er alle ihm zumutbaren Mittel einsetzen (wegen Einzelheiten siehe Stichwort "
Wird die Rente bewilligt und auch für einen Zeitraum nachgezahlt, in dem der Unterhaltsgläubiger aufgrund eines rechtskräftigen Titels Unterhalt bezogen hat, steht dem Schuldner eventuell ein zu. Diesem kann der Nachzahlungsgläubiger nicht entgegenhalten, er habe den Betrag zur Tilgung von Schulden und anderen besonderen Ausgaben verwendet (so schon BGH, FamRZ 1989, , 719, = NJW 1990, , 712; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, , 505).
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|