Rentenantrag

Der Unterhaltsberechtigte ist unterhaltsrechtlich gehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rentenantrag zu stellen, denn zur Überwindung seiner Bedürftigkeit muss er alle ihm zumutbaren Mittel einsetzen (wegen Einzelheiten siehe Stichwort "Bedarf/Bedürftigkeit"). Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Verpflichtung nach und stellt einen Rentenantrag, so entfällt dadurch nicht die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit. Diese entfällt nur dann, wenn die Rente auch tatsächlich gezahlt wird. In der Zeit zwischen Antragstellung und Auszahlung der Rente kann die Bedürftigkeit nur dann entfallen, wenn ein realisierbarer Anspruch auf einen Vorschuss gegen den Rentenversicherungsträger besteht oder die Zeit bis zur Auszahlung aus Vermögenswerten überbrückt werden kann und dies zumutbar ist. Auf die Inanspruchnahme von subsidiären öffentlichen Leistungen kann der Unterhaltsschuldner den Gläubiger für die Übergangszeit jedenfalls nicht verweisen (so schon BGH, FamRZ 1983, 574).

Wird die Rente bewilligt und auch für einen Zeitraum nachgezahlt, in dem der Unterhaltsgläubiger aufgrund eines rechtskräftigen Titels Unterhalt bezogen hat, steht dem Schuldner eventuell ein zu. Diesem kann der Nachzahlungsgläubiger nicht entgegenhalten, er habe den Betrag zur Tilgung von Schulden und anderen besonderen Ausgaben verwendet (so schon BGH, FamRZ 1989, , 719, = NJW 1990, , 712; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, , 505).