Renten jeder Art zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Sie mindern daher den Bedarf bzw. steigern die Leistungsfähigkeit (so schon BGH, FamRZ 1983, 574 = NJW 1983, 1481). Das gilt für alle Arten von Renten, auch für die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Renten (BGH, FamRZ 2003,
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