Rechtsbehelfsbelehrung

1. Gesetzliche Regelung im FamFG

Früher gab es unter der Geltung der ZPO nur kraft ausdrücklicher Sonderregelung vereinzelt die Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung (z.B. § 649 Abs. 2 ZPO a.F.). Auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit existierte eine Belehrungspflicht nur vereinzelt in besonderen Angelegenheiten (z.B. in Betreuungs- und Unterbringungssachen). Da vielen dem FamFG unterfallenden Verfahren ein besonderer fürsorgerischer Charakter innewohnt, hat das FamFG für alle ihm unterliegenden Verfahren die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt, die gem. § 39 FamFG jeder Beschluss zu enthalten hat. Dies gilt auch in Familienstreitsachen (BGH v. 13.06.2012 - , FamRZ 2012, , 1288). Mit dem Gesetz zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 05.12.2012 (BGBl I, 2418) wurde mit der Neuregelung des § auch im eine Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt. Im Zivilprozess gilt jedoch gem. § Satz 2 die Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren mit Anwaltszwang nur sehr eingeschränkt und betrifft dann allein den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder den Widerspruch oder Rechtsbehelfe, die Zeugen oder Sachverständigen zustehen. Eine derartige Einschränkung enthält das nicht, so dass in Familiensachen die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung uneingeschränkt auch in Verfahren mit Anwaltszwang gilt. Auch das sieht inzwischen für anfechtbare Entscheidungen eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung vor (§ ).