Ein Rechtsmittelverzicht (vgl. § 67 FamFG) ist in zwei verschiedenen Erscheinungsformen möglich, die sich sowohl hinsichtlich des Erklärungsempfängers als auch hinsichtlich der formalen Anforderungen und der rechtlichen Auswirkungen voneinander unterscheiden. Ein Rechtsmittelverzicht kann durch Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen (§ 67 Abs. 1 FamFG) oder durch außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Beteiligten (§ 67 Abs. 3 FamFG).
Ein solcher Verzicht kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 67 Abs. 1 FamFG erst nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen (Zöller/Feskorn, ZPO, § 67 FamFG Rdnr. 4). Soweit teilweise unter Bezugnahme auf Formulierungen in der Begründung des RegE zu dieser Regelung vertreten wird, der Rechtsmittelverzicht könne bereits erklärt werden, bevor die Entscheidung ergangen ist, steht dem für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts gegenüber dem Gericht der eindeutige Wortlaut des § 67 Abs. 1 FamFG entgegen (OLG Hamm v. 28.07.2016 - 13 UF 121/16, FamRZ 2017,
Bekanntgabe ist in Familienstreitsachen gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 1 ZPO die Verkündung der Entscheidung. Nicht erforderlich ist, dass bereits die Entscheidung vollständig abgesetzt ist.
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