Rechtswahrungsanzeige

1. Öffentlich-rechtliche Bedeutung

Der Begriff der Rechtswahrungsanzeige entstammt dem öffentlichen Recht.

Bei der Rechtswahrungsanzeige handelt es sich um die Mitteilung des öffentlichen Leistungsträgers an den Ersatzpflichtigen, dass öffentliche Leistungen, die unterhaltsrechtliche Relevanz haben, entweder bereits erbracht werden (SGB II, SGB XII) oder beantragt wurden (UVG) und dass der Unterhaltspflichtige vom Leistungsträger für die von diesem erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden kann. Mit der Rechtswahrungsanzeige soll der Schuldner darauf hingewiesen werden, dass sich entweder durch den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) schon ein Wechsel des Forderungsinhabers ergeben hat oder sich dieser wegen der auf rückwirkende Leistungen geänderten Zahlungspflicht noch ergeben kann. Zumeist wird durch den öffentlichen Leistungsträger nicht nur eine Rechtswahrungsanzeige übersandt, sondern zugleich mit der Rechtswahrungsanzeige auch zur Auskunftserteilung über die unterhaltsrelevanten Einkünfte des Empfängers aufgefordert. Spätestens mit der Auskunftsaufforderung befindet sich der Unterhaltspflichtige dann auch in Verzug i.S.d. § 1613 BGB.