Rente nach dem HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

1. Zweck des HIVHG

Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit HIV infiziert wurden oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und deren Angehörigen soll finanzielle Hilfe gewährt werden (§ 1 HIVHG). Neben den vor dem 01.01.1988 infizierten Personen selbst sind auch mittelbar infizierte Angehörige, z.B. bei der Geburt infizierte Kinder, aber auch nicht infizierte Ehegatten und Kinder von Erkrankten (§ 15 HIVHG), die allerdings eine geringere Rente erhalten, anspruchsberechtigt. HIV-infizierte Personen erhalten monatlich 766,94 € und an AIDS erkrankte Leistungsberechtigte monatlich 1.533,88 € (§ 16 HIVHG).

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Leistung

Nach der Entscheidung des BGH vom 04.07.2018 (XII ZB 448/17) ist die Leistung nicht dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zuzurechnen. Dies folge daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistung weder auf andere öffentliche Leistungen anzurechnen ist (§ 17 HIVHG) noch bei der Einkommens- oder Vermögensermittlung im Rahmen von unterhaltsrechtlichen Fragestellungen mit zu berücksichtigen sei, da sie der Conterganrente (siehe im Einzelnen dazu Stichwort " Conterganrente ") nachgebildet ist.