Die richterliche Hinweispflicht ist Ausprägung des sozialen Rechtsstaates und korrespondiert mit der Verpflichtung zum fairen Verfahren und zur Gewährung rechtlichen Gehörs. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) - mithin auch in Unterhaltssachen - gilt gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Regelung des § 139 ZPO entsprechend. In Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, findet sich die Regelung über die gerichtliche Hinweispflicht in § 28 FamFG.
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