Richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)

Die richterliche Hinweispflicht ist Ausprägung des sozialen Rechtsstaates und korrespondiert mit der Verpflichtung zum fairen Verfahren und zur Gewährung rechtlichen Gehörs. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) - mithin auch in Unterhaltssachen - gilt gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Regelung des § 139 ZPO entsprechend. In Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, findet sich die Regelung über die gerichtliche Hinweispflicht in § 28 FamFG.