Der aufgrund eines Titels oder auch einer nicht titulieren Vereinbarung gezahlte Unterhalt kann von dem materiell-rechtlich geschuldeten Unterhalt abweichen. Dann stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der zu Unrecht gezahlte Unterhalt zurückgefordert werden kann.
Zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht gezahltem Unterhalt kommen als materielle Anspruchsgrundlagen in Betracht:
Daneben kommen vollstreckungsrechtliche Ansprüche
nach § 717 ZPO, da die Vollstreckung von Unterhaltstiteln gem. § 120 FamFG nach den Vorschriften der ZPO erfolgt, in Betracht. |
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