Rückübertragung von Sozialleistungen

1. Möglichkeit der Rückübertragung

Erhält der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Unterhaltsvorschussgesetz, geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Träger dieser Leistungen über (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII, § 7 UVG). Nach den genannten Vorschriften kann der Leistungsträger diese auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Empfänger der Leistungen mit dessen Einverständnis zurückübertragen. Dadurch wird der kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangenen (BGH, DAVorm 2000, , 908). Zugleich wird der Leistungsempfänger durch die Rückübertragung aber auch (BGH, FamRZ 2008, ). Dass der Leistungsempfänger durch die Rückübertragung in deren Umfang wieder Gläubiger der Forderung wird, kann durchaus sein, da durch den Gläubigerwechsel mögliche Rechte des öffentlichen Leistungsträgers verlorengehen können. Dies betrifft in erster Linie die Leistungen nach dem . Hier hat das Land, vertreten durch die zahlende Unterhaltsvorschusskasse, die Möglichkeit, gegen eventuelle Steuerrückerstattungsansprüche des Unterhaltsschuldners aufzurechnen und das Geld unmittelbar vom Finanzamt ausgezahlt zu erhalten. Diese Möglichkeit entfällt, wenn seitens der Unterhaltsvorschusskasse die Rückübertragung vollzogen wurde, ohne die aufrechenbaren Forderungen von der Rückübertragung auszunehmen.