Tötung des Unterhaltspflichtigen

Wird der Unterhaltspflichtige getötet, hat der Berechtigte nach § 844 Abs. 2 BGB sowie den entsprechenden Spezialgesetzen über die Gefährdungshaftung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 5 Abs. 2 Satz 1 HaftpflichtG, § 35 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, § 28 Abs. 2 Satz 1 AtomG) ein Recht auf Schadensersatz. Dies gilt aber nur, wenn dem Getöteten eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten oblag. Für vertragliche Unterhaltsansprüche gilt diese Regelung nicht (BGH, Urt. v. 21.11.2000 - VI ZR 231/99, NJW 2001, 971, Rdnr. 21).

Grundsätzlich muss die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes des Pflichtigen bereits bestanden haben. Nach § 844 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aber auch ein, wenn der später Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Verletzung des Pflichtigen gezeugt, aber noch nicht geboren war. Gleichlautende Regeln finden sich auch in den Gesetzen über die Gefährdungshaftung.

Den Umfang des Schadensersatzes bestimmt § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB. Umfang und Inhalt des Lebensbedarfs, die Angemessenheit, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit richten sich nach den Bestimmungen über den gesetzlichen Unterhalt (OLG Hamm, Urt. v. 26.09.1990 - 13 U 168/89, FamRZ 1991, 1179, 1180).