Trennungsgeld

Trennungsgeld soll den Mehrbedarf ausgleichen, der wegen eines auswärtigen Arbeitseinsatzes entsteht (siehe z.B. § 83 BBG). Geht das gezahlte Geld über den tatsächlich entstandenen Mehrbedarf hinaus, ist der überschießende Betrag als Einkommen anzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.1989 - IVb ZR 64/88, FamRZ 1990, 266, Rdnr. 29 ff.; Niepmann/Schwamb, Rdnr. 839). Im Normalfall wird man davon ausgehen können, dass etwa 1/3 des Trennungsgeldes zum Einkommen gerechnet werden kann.