Trinkgelder sind auch heute noch im Handwerk und im Dienstleistungsgewerbe üblich. Es handelt sich um sonstige Einnahmen, die ungekürzt zum Einkommen zählen (z.B. Nr. 1.8 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Die Höhe ist ggf. zu schätzen (§ 287ZPO;Niepmann/Schwamb, Rdnr. 796).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Lexikon des Unterhaltsrechts" abrufen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.