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VwGO
§ 25
VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026
Änderungsnachweis
§ 25 VwGO (Amtszeit)
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 25 (Amtszeit)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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