(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. (3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit 1. die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6 a Absatz 5 a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder 2. diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6 a Absatz 5 a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
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