§ 8 a StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 8 a StVG Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

§ 8 a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

1Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.