§ 81 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 81 VwGO (Erhebung der Klage)

§ 81 (Erhebung der Klage)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3§ 129 a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55 a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.