(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3§ 129 a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55 a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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