§ 9 BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 365 vom 19.12.2025

§ 9 BtMG Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) 1Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. 2Sie muß insbesondere regeln: 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs, 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln, 3. die Lage der Betriebsstätten und 4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind. (2)