(1) 1Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. 2Sie muß insbesondere regeln: 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs, 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln, 3. die Lage der Betriebsstätten und 4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind. (2)
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