OLG Stuttgart - Urteil vom 25.07.1958
1 Ss 411/58
Normen:
StVO (a.F.) § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 16, 74

OLG Stuttgart - Urteil vom 25.07.1958 (1 Ss 411/58) - DRsp Nr. 1994/13602

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.1958 - Aktenzeichen 1 Ss 411/58

DRsp Nr. 1994/13602

1. Das Aufstellen von Sicherungslampen hinter einem auf der Autobahn anhaltenden Kraftfahrzeug kann nicht verlangt werden, wenn der geplante Halt nicht länger dauern soll als die Zeit welche zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs mit solchen Lampen erforderlich sein würde. 2. Die Verpflichtung zum Aufstellen der Lampen entfällt jedoch nur dann, wenn von vornherein sichere Gewähr dafür besteht, daß sich der Aufenthalt innerhalb dieser zeitlichen Grenze halten wird.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 23 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Celle v. 06.05.1955, DAR 1955, 16; OLG Düsseldorf v. 31.10.1961, VersR 1962, 455.

Fundstellen
VRS 16, 74