OVG Saarland - Beschluss vom 27.03.2006
1 W 12/06
Normen:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2651
NZV 2006, 615
zfs 2006, 355
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 57/05

Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei fortdauernder Teilnahme an einem Methadonprogramm

OVG Saarland, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 1 W 12/06

DRsp Nr. 2008/2795

Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei fortdauernder Teilnahme an einem Methadonprogramm

»1. Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. 2. Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfngs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.«

Normenkette:

Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.