Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Berufung des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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