Abrechnung nach Reparaturkosten

Autor: Stephan Schröder

Wenn der Mandant tatsächlich ein Ersatzfahrzeug anschafft, aber den Schaden auf der Basis der im Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten berechnen will, wird das nur unter einer von mehreren möglichen Konstellationen überhaupt Sinn machen, so dass es zunächst gilt, die theoretischen Möglichkeiten auszuschließen.

Liegen die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, wäre dieser Weg der Schadensbeseitigung unwirtschaftlich, so dass sich die Ersatzleistung wiederum auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzen würde. Auch die Anhebung auf den Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswerts kommt nicht in Betracht, weil es an der dort vorausgesetzten tatsächlichen Instandsetzung des Fahrzeugs fehlt (zum Fall der Durchführung der Reparatur siehe Teil 3.1.9.2.3).

Auch für den noch verbleibenden Fall, dass die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist die Berechnung auf der Basis der Reparaturkosten wirtschaftlich nicht zu empfehlen. Schafft der Geschädigte für sein an sich reparaturwürdiges Unfallfahrzeug ein Ersatzfahrzeug an, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Abzug des erzielten Restwerts) beschränkt; dies gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten unter 70 % des Wiederbeschaffungswerts liegen (BGH, Urt. v. 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).