Autoren: Bildstein/Meyer |
Ersetzt werden die Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeugs bis zur nächstgelegenen Werkstatt, vorausgesetzt aus der Reparaturrechnung oder dem Gutachten über Totalschaden ergibt sich, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher war. Der zu erstattende Betrag ist durch quittierten Beleg nachzuweisen.
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