Autoren: Bildstein/Meyer |
Zwingt der Unfall den Geschädigten, seinen Aufenthalt am Unfallort zu verlängern, hat er Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die ihm für Übernachtung und Verpflegung zusätzlich entstanden sind. Aufwendungen, die sich aus einer Unterbrechung der Urlaubsfahrt oder für deren Abbruch ergeben, werden nicht erstattet.
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