BGH - Urteil vom 26.01.2006
I ZR 83/03
Normen:
UWG § 3 § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 799
DAR 2006, 387
GRUR 2006, 428
GewArch 2006, 304
MDR 2006, 1063
NJW 2006, 1804
NVwZ 2006, 964
NZV 2006, 476
VRS 111, 132
VersR 2006, 807
WM 2006, 1269
wrp 2006, 741
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1/03
LG Düsseldorf, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 161/01

Abschleppkosten-Inkasso; Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung von Kostenansprüchen durch einen Abschleppunternehmer auf Weisung der Polizeibehörde

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen I ZR 83/03

DRsp Nr. 2006/9091

"Abschleppkosten-Inkasso"; Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung von Kostenansprüchen durch einen Abschleppunternehmer auf Weisung der Polizeibehörde

»Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen.«

Normenkette:

UWG § 3 § 8 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D..