I.
Das Amtsgericht ... hat mit Urteil vom 13. Juli 1995 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde eingelegt und Aufhebung des Urteils beantragt. Mit der Beschwerdebegründung wendet er sich aber ausschließlich gegen die Anordnung des Fahrverbots, dessen Aufhebung, notfalls unter Erhöhung der Geldbuße, er begehrt. Damit ist das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. (§ 79 Abs. 3 OWiG iVm § 344 Abs. 1 StPO; BGH NJW 1957, 756, 757; Pikart in KK 3. Aufl. StPO § 344 Rdnr. 5 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 344 Rdnr. 6 - jeweils mit Nachweisen).
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