Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2017 wird
a)die Einziehung auf die sichergestellten 1,9 Gramm Marihuana beschränkt,
b)der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
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