OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2021
(1 B) 53 Ss-OWi 334/20 (279/20)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 37194/18

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen langer Verfahrensdauer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 334/20 (279/20)

DRsp Nr. 2021/3327

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen langer Verfahrensdauer

Ein Fahrverbot kann seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen seit Begehung der ihm zur Last gelegten Tat mehr als zwei Jahre und zehn Monate vergangen sind, wobei es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kam, deren Ursache nicht der Sphäre des Betroffenen zuzurechnen sind.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 03. März 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat 2/3 der Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1/3 der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sowie 1/3 der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Seine übrigen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.