BGH - Urteil vom 04.07.1972
VI ZR 114/71
Normen:
BGB §§ 249, 842, 843 ;
Fundstellen:
BGHZ 59, 109
DAR 1973, 17
DB 1972, 1632
DRsp I(123)165b
ES Kfz-Schaden L-1/10
MDR 1972, 940
NJW 1972, 1703
VRS 43, 243
VersR 1972, 1057

Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

BGH, Urteil vom 04.07.1972 - Aktenzeichen VI ZR 114/71

DRsp Nr. 1996/20209

Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

Der Anspruch eines Angestellten auf bezahlten Urlaub (Urlaubsentgelt) gehört zu dem aufgrund des Dienstverhältnisses erzielten Erwerb. Dieser Anspruch kann an den Arbeitgeber abgetreten werden, soweit dieser auch für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat. Der Schädiger ist zum Ersatz des auf diesen Zeitraum entfallenden Teiles des Urlaubsentgelts verpflichtet.

Normenkette:

BGB §§ 249, 842, 843 ;

Hinweise:

Hinweis:

Auch für den Beamten, bei dem die während des Urlaubs weiterlaufenden Dienstbezüge dem arbeitsrechtlichen Urlaubsentgelt entsprechen, gehören solche Bezüge zum ersatzfähigen Verdienst: BGH nachstehend unter ES Kfz-Schaden L-1/11.