OLG Celle - Urteil vom 09.12.2019
3 Ss 48/19
Normen:
StGB § 316;
Fundstellen:
NZV 2020, 379
VRS 2020, 23
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 23.01.2019

Abwägung zwischen Alkoholisierung und enthemmter SelbstüberschätzungKeine Regel für Versagung der Strafaussetzung bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 3 Ss 48/19

DRsp Nr. 2020/1892

Abwägung zwischen Alkoholisierung und enthemmter Selbstüberschätzung Keine Regel für Versagung der Strafaussetzung bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB

Bei vorwerfbar selbst herbeigeführter Trunkenheit kann die dadurch bedingte Enthemmung nicht als strafmildernder Umstand einer hierauf basierenden fahrlässigen Tötung gewertet werden. Daneben kommt dem Umstand, dass der Täter in dem Bewusstsein, im Anschluss noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, Alkohol konsumiert hat (sog. Trinken in Fahrbereitschaft), eigenständige strafschärfende Bedeutung zu.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 23. Januar 2019 im Rechtfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe:

I.