Abzug "neu für alt"

Autor: Frank Hofmann

Bezogen auf die Kosten der Wiederherstellung = Reparaturkosten bestimmt A.2.7.3 AKB, dass von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (eben: "neu für alt") gemacht wird. Hierbei ist ebenso wie beim Haftpflichtschaden der Gedanke des Vorteilsausgleichs berücksichtigt, allerdings mit der Unterscheidung, dass sich die Kaskoersatzleistung allein vertraglich definiert, also ausschließlich nach den AKB und somit Unterschiede gegenüber der Vorteilsausgleichung beim Haftpflichtschaden bestehen.

Einmal tritt demgegenüber bei der eine ein, als nach A.5.2.3 2015 sich dieser Abzug nur auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Pkw, ein Motorrad oder ein Omnibus ist und im Schadenzeitpunkt nicht mehr als vier volle Kalenderjahre seit der Erstzulassung des Fahrzeugs abgelaufen sind, bei allen übrigen Fahrzeugen drei Jahre. So jedenfalls lautet die bislang gängigste Regelung der Versicherer in ihren . Auf der anderen Seite bestimmen die die Anrechnung, die also auch dann gilt, wenn es sich um eine vom Versicherungsnehmer nicht gewollte, überflüssige Verbesserung handelt. Allerdings ist die Grenze ebenso wie beim dort zu ziehen, wo überhaupt kein Vorteil durch den Einbau des Neuteils verbleiben kann, so dass der Abzug "neu für alt" mit den zuvor genannten Einschränkungen überwiegend auch hier nur Bedeutung bei Verschleißteilen hat.