Berechnung auf Reparaturkostenbasis

Autor: Frank Hofmann

Je nach Art der Schadenbeseitigung ist zu differenzieren:

1.

Der Versicherungsnehmer lässt reparieren:

Entschädigungsleistung ist der Betrag der Reparaturrechnung nach etwaigen Abzügen "neu für alt" und nach einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung. Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts. - Übersteigen die in Rechnung gestellten Reparaturkosten die geschätzten, so sind auch diese zu erstatten (vgl. Teil 14.1.2.3).

2.

Der Versicherungsnehmer kauft ein Ersatzfahrzeug:

Entschädigung ist der Betrag der geschätzten Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung eines auch hieraus sich ergebenden Abzugs "neu für alt" und nach Abzug der Selbstbeteiligung. - Die jetzigen Musterbedingungen sehen in A.2.5.2.1b AKB 2015 vor, dass bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt wird. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) (OLG Hamm, Urt. v. 19.05.1999 - 20 U 1/99, SP 1999, 423 schon zu den alten AKB, die diese Regelung vereinzelt beinhalteten). Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer erstattet bekommen, sofern nicht ein wirksamer Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung nach den oben dargestellten Grundsätzen des BGH vorliegt, siehe dazu Teil 14.1.2.9.

3.

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