Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls

Autor: Frank Hofmann

Wie der Haftpflichtanspruch infolge einer Mit- oder Alleinverursachung des Unfalls durch den Anspruchsteller beeinträchtigt wird, kann auch der Kaskoentschädigungsanspruch dann entfallen, wenn der Unfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, §  81 VVG. Die Fälle einer vorsätzlichen Herbeiführung sind in der Praxis selten und können hier daher vernachlässigt werden; umso häufiger ist die Streitfrage, wann eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Rechtsfolgen sich ggf. aus dem Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ergeben.

Gemäß §  81 Abs.  2 VVG bleibt der Versicherer grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, kann diese jedoch entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Eine Leistungskürzung gem. §  81 Abs.  2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2015 - 20 U 234/11, VersR 2016, 527).