Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung

Autor: Frank Hofmann

In der Entscheidung, ob der Geschädigte den Schaden unter Haftpflichtgesichtspunkten geltend macht oder eine bestehende Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, ist dieser grundsätzlich frei.

Eine Verpflichtung gegenüber dem ersatzpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht. Zu einer Minderung des Schadens kann es schon begrifflich nicht kommen, weil der Anspruch des Geschädigten gem. §  86 Abs.  1 VVG auf den Kaskoversicherer übergeht, der den Schädiger dann ohnehin in Regress nimmt (BGH, Urt. v. 18.03.1986 - VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813).