Rennen

Autor: Frank Hofmann

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten, kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf das Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, A.1.5.2 AKB 2015. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 AKB 2015 dar.

Bei Fahrsicherheitstrainings gilt die Klausel nicht (LG Hamburg, Urt. v. 26.08.2008 - 331 O 59/08, NZV 2011, 506). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diesen Begriff dahin verstehen, dass die Veranstaltung darauf ausgelegt sein muss, dem Teilnehmenden durch eine geplante und zielgerichtet gestaltete ("organisierte") Interaktion zwischen Trainer und Teilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche dessen Fahrvermögen in bestimmten, im allgemeinen Straßenverkehr auftauchenden Situationen erhöhen (OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2022 - 20 U 139/22, VersR 2023, 771).

Eine Touristenfahrt auf dem Hockenheimring fällt nicht unter die Rennklausel (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.06.2007 - 12 U 107/07, DAR 2008, 26). Auch eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der es weder primär noch sekundär auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sondern unabhängig von der Geschwindigkeit um das Erzielen möglichst gleichmäßiger Rundenzeiten, wird von dem Leistungsausschluss nicht erfasst (LG München II, Urt. v. 02.11.2011 - , 2012, ).