Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung

Autor: Frank Hofmann

Eine andere Frage ist die, ob und wann die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zweckmäßig ist. Auch hier folgt die Antwort aus den unterschiedlichen Grundlagen, die sich im Haftpflichtfall einerseits und im Kaskoversicherungsfall andererseits hinsichtlich des Haftungsgrunds wie auch der Anspruchshöhe jeweils ergeben. Die nachfolgenden Ausführungen sollen insoweit nur Hinweis sein, ob sich die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung empfiehlt oder nicht. Zu den Einzelheiten hinsichtlich des Umfangs der Ersatzleistung siehe Teil 14.1.3.

Keine Fremdverantwortlichkeit: In allen Fällen, in denen eine Fremdbeteiligung am Unfall ausscheidet oder aber eine Alleinverursachung durch den Mandanten/geschädigten Halter oder seinen Fahrer in Betracht kommt, ist ein Haftpflichtanspruch nicht gegeben, und es liegt auf der Hand, dass die Inanspruchnahme der - bestehenden - Vollkaskoversicherung von Vorteil ist. Hierbei sollte bedacht werden, dass ein Haftpflichtanspruch nicht nur bei der Beteiligung eines anderen Fahrzeugs bestehen kann, sondern auch, wenn z.B. die Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Ist der Geschädigte allein verantwortlich und keine Vollkaskoversicherung vorhanden, kann man ihm - wenn zumindest eine Teilkaskoversicherung besteht - noch wenigstens eine Teilentschädigung "retten". Dies ist der Fall, wenn durch den Unfall die Verglasung des Fahrzeugs beschädigt wurde (A.2.2.5 AKB).