Autor: Frank Hofmann |
In den AKB ist unter der Rubrik "Pflichten beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs bei allen Versicherungsarten" die Verwendungsklausel unter D.1.1 geregelt: "Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden." Die Verwendungsklausel gilt in allen Sparten der Kfz-Versicherung (BGH, Urt. v. 19.03.1986 -
Ein praktischer, häufiger Anwendungsfall eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel ist die Benutzung eines Kfz mit rotem Kennzeichen (§ 16 FZV, vormals §
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