Beweislast

Autor: Frank Hofmann

Bei der Beweislast gelten folgende Grundsätze:

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB trifft den Versicherungsnehmer. Kann die Schadensursache nicht mehr aufgeklärt werden, genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht nur, wenn er nachweist, dass die vorhandenen Fahrzeugschäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2 AKB beruhen können. Dabei stehen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen nicht zur Seite (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2016 - I-9 U 4/16, SP 2016, 376; LG Osnabrück, Beschl. v. 21.07.2015 - 9 S 186/15, juris).