Autor: Frank Hofmann |
Eine Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit des Versicherers kann auch im Fall einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer eintreten. Bei vorsätzlicher Gefahrerhöhung ist der Versicherer leistungsfrei; bei grob fahrlässiger Gefahrerhöhung wird gequotelt, § 26 Abs. 1 VVG. Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung nur dann eine subjektive Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt; dabei trifft den Versicherer im Rechtstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.09.2013 - 12 U 43/13,
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