Versicherungsfall

Autor: Frank Hofmann

Die Ausführungen beziehen sich auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in der jeweils aktuellen Fassung. Die AKB werden ständig aktualisiert und verändert. Diese Musterbedingungen sind nur fakultativ. Teilweise können sich nicht unerhebliche Abweichungen ergeben, weshalb stets die dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen sind.

Der Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung ist definiert in A.2.2.1 AKB 2015 (Stand 28.09.2022). Danach besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Brand und Explosion, A.2.2.1.1,

Entwendung, A.2.2.1.2,

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, A.2.2.1.3,

Zusammenstoß mit Haarwild, A.2.2.1.4,

Glasbruch, A.2.2.1.5,

Kurzschlussschäden an der Verkabelung, A.2.2.1.6.